Impressum:
Förderverein Heideschule Hohenlimburg e.V.
c/o Sebastian Suhr
Heidestraße 10
58119 Hagen
Vertretungsberechtigter Vorstand:
Sebastian Suhr, Eva Eickmann, Hendrik Schmidt-Ewig
Erweiterter Vorstand:
Schulleiter Heideschule Hohenlimburg, Schulpflegschaft Heideschule Hohenlimburg
Registergericht:
Amtsgericht Hagen
Registernummer:
VR 1831
Steuernummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
321/5778/0514
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV:
Vorstand des Förderverein Heideschule Hohenlimburg e.V.
Bankverbindung:
Sparkasse Hagen
IBAN: DE08 4505 0001 0129 0080 79
BIC: WELADE3HXXX

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Satzung des Fördervereins der „Heideschule Hohenlimburg e. V.“
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.) Der Verein führt den Namen „Förderverein Heideschule Hohenlimburg e. V.“
2.) Der Verein hat seinen Sitz in 58119 Hagen – Hohenlimburg.
3.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereines
1.) Zweck des Vereines ist die Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Heideschule Hohenlimburg, sowie der Arbeit der Schulpflegschaft. Darüber hinaus wird die Verbindung mit ehemaligen Schülern der Schule gepflegt.
2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. der §§ 51 ff. der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Einnahmen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, begünstigt werden.
3.) Im Sinne der Zielsetzung werden als besonders förderungswürdig angesehen:

  • schulische und schulsportliche Veranstaltungen
  • Unterstützung der Eltern, sowie ihrer Vertretungsorgane bei der Ausführung ihrer Rechte auf Mitwirkung im Schulwesen
  • Beschaffung von Lehr- und Sportgeräten und -einrichtungen
  • Musikinstrumente, Büchern, neue Medien und sonstigen Lehrmitteln, sowie allgemein von Geräten zur kindgerechten Gestaltung von Klassen und Schulhof
  • Unterstützung von Veranstaltungen, die dem Treffen ehemaliger Schüler dienen.
    § 3
    Mittel und Vereinsvermögen
    1.) Die zur Erreichung des gemeinnützigen Zweckes benötigen Mittel erwirbt der Verein durch
    a) Mitgliedsbeiträgen
    b) Überschüsse aus Veranstaltungen
    c) Spenden.
    2.) Die angeschafften Sachgegenstände werden grundsätzlich der Stadt Hagen schenkweise zugewendet mit der Bedingung, sie allein der Heideschule Hohenlimburg zum dauernden Gebrauch zur Verfügung zu stellen.
    3.) Im Falle der Änderung der Rechtsverhältnisse bestimmt der Verein über den Verbleib evtl. noch in seinem Eigentum stehender Gegenstände. Sie sind ausnahmslos einem anerkannt gemeinnützigen Zweck zuzuführen.
    § 4
    Mitgliedschaft
    1.) Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, die vom Vorstand schriftlich zu bestätigen ist.
    2.) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod eines Mitgliedes oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund, worüber der Vorstand beschließt.
    3.) Ein Austritt ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung hat bis spätestens zum 30. November eines Jahres durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu erfolgen.
    4.) Ein Vereinsmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz erfolgter Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand geblieben ist oder in erheblicher weise gegen die Ziele und Interessen des Vereines verstoßen hat. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mehrheitlich.
    5.) Mit der schriftlichen Beitrittserklärung erkennt der Bewerber die Satzung an.
    § 5
    Beiträge
    1.) Mitgliedsbeiträge werden als Geldbeiträge erhoben. Der Mindestbeitrag wird bei der jährlichen Mitgliederversammlung für das kommende Jahr festgelegt.
    2.) Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres und für das Eintrittsjahr in vollem Umfang zu entrichten.
    3.) Der geschäftsführende Vorstand kann auf Antrag Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Beitragszahlung nicht in der Lage sind, vorübergehend ganz oder teilweise von der Zahlung befreien.
    § 6
    Vereinsorgane
    Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
    § 7
    Vorstand
    1.) Die Geschäfte des Vereines führt der aus der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand. Er setzt sich zusammen aus
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Schatzmeister
    d) sowie dem Schulleiter und
    dem Schulpflegschaftsvorsitzenden als Beisitzern
    2.) Vorstand i.S. des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden, sowie der Schatzmeister. Jeweils 2 Mitglieder diese Vorstandes sind berechtigt, den Verein zu vertreten.
    3.) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils gemeinsam für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
    4.) Die Beisitzer gehören Kraft ihres Amtes dem Vorstand an.
    5.) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
    6.) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ergänzt der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder bei der nächsten Hauptversammlung.
    7.) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
    8.) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie sind gehalten, den Verein nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Die ihnen dabei angemessenen Rahmen entstehenden notwendigen Auslagen werden gegen Nachweis erstattet.
    § 8
    Geschäftsbereich des Vorstandes
    1.) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen und außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden.
    2.) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
    3.) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf und zu allen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
    § 9
    Mitgliederversammlung
    1.) Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal nach Möglichkeit im zweiten Quartal des Geschäftsjahres statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 30% der Mitglieder es mit schriftlicher Begründung verlangen.
    2.) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen und zwar schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen.
    3.) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist jedoch 2/3 Mehrheit, für einen Beschluss über die Auflösung des Vereins eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
    4.) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
    5.) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Bei der ersten Wahl ist festzulegen, welcher Kassenprüfer nur 1 Jahr im Amt sein wird. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes, die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung.
    6.)Über die Beschlüsse wird ein Protokoll erstellt, das vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschieben wird.
    § 10
    Buchführung und Kassenprüfung
    1.) Der Schatzmeister ist zur ordnungsgemäßen Aufzeichnung der Einnahmen- und Ausgaben im Sinne der Steuergesetzgebung verpflichtet.
    2.) Mit Zustimmung des Vorstandes kann ihm gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied die alleinige Zeichnungsberechtigung für das laufende Konto des Vereins und gegebenenfalls eines Sparbuches übertragen werden.
    3.) Der Schatzmeister legt der Mitgliederversammlung die Jahresabrechnung vor.
    4.) Die Kassenprüfer prüfen am Ende des Geschäftsjahres die Kassenbücher und die Kasse des Vereins. Sie erstatten hierüber der Mitgliederversammlung Bericht.
    § 11
    Satzungsänderung
    1.) Anträge zur Satzungsänderung sind bis zum Geschäftsjahresende dem Vorstand zuzuleiten, der diese Anträge mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gibt.
    2.) Satzungsänderung sind dem Amtsgericht anzuzeigen. Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die nur vom Amtsgericht oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
    58119 Hagen-Hohenlimburg, 04.06.2003
    Der Vorstand